Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 ZGB. Aufhebung der elterlichen Obhut und Anstaltsunterbringung. Das Kindeswohl ist gefährdet bei einem 11-jährigen, massiv übergewichtigen Kind, das bereits zum Frühstück regelmässig Wurst mit Mayonnaise isst, erst nach entsprechender Anleitung in der Klinik aus dem Glas trinken kann (weil es zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt) sowie regelmässig einnässt und einkotet. Eine Unterbringung in einer Anstalt erweist sich damit als grundsätzlich zulässig. Eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung steht wegen der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter nicht zur Verfügung. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 07.12.2001 V 01 314 (2002 II Nr. 2)
Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 ZGB. Aufhebung der elterlichen Obhut und Anstaltsunterbringung. Das Kindeswohl ist gefährdet bei einem 11-jährigen, massiv übergewichtigen Kind, das bereits zum Frühstück regelmässig Wurst mit Mayonnaise isst, erst nach entsprechender Anleitung in der Klinik aus dem Glas trinken kann (weil es zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt) sowie regelmässig einnässt und einkotet. Eine Unterbringung in einer Anstalt erweist sich damit als grundsätzlich zulässig. Eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung steht wegen der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter nicht zur Verfügung. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Fürsorgerische Freiheitsentziehung Entscheiddatum: 07.12.2001 Fallnummer: V 01 314 LGVE: 2002 II Nr. 2 Leitsatz: Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 ZGB. Aufhebung der elterlichen Obhut und Anstaltsunterbringung. Das Kindeswohl ist gefährdet bei einem 11-jährigen, massiv übergewichtigen Kind, das bereits zum Frühstück regelmässig Wurst mit Mayonnaise isst, erst nach entsprechender Anleitung in der Klinik aus dem Glas trinken kann (weil es zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt) sowie regelmässig einnässt und einkotet. Eine Unterbringung in einer Anstalt erweist sich damit als grundsätzlich zulässig. Eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung steht wegen der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter nicht zur Verfügung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V01 314 zu finden. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 3. April 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.34/2002).