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V 01 216

Luzern · 2002-01-30 · Deutsch LU
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§§ 188 Abs. 2 und 4 sowie 192 lit. b PBG. Verweigert der Erwerber eines Grundstücks die Zustimmung zu einem Bauvorhaben des Mieters und kommt es wegen dessen Zahlungsverzugs und der Auflösung des Mietvertrags zur Ausweisung, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Behandlung des vom Mieter - im Einverständnis mit dem früheren Eigentümer - gestellten Baugesuchs. Es soll verhindert werden, dass ein Nichtberechtigter Fakten schafft, indem er sich baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung (bzw. gegen den Willen des Grundeigentümers) bewilligen lässt. | Planungs- und Baurecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Luzern Kantonsgericht sonstige 30.01.2002 V 01 216 (2002 II Nr. 11)

§§ 188 Abs. 2 und 4 sowie 192 lit. b PBG. Verweigert der Erwerber eines Grundstücks die Zustimmung zu einem Bauvorhaben des Mieters und kommt es wegen dessen Zahlungsverzugs und der Auflösung des Mietvertrags zur Ausweisung, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Behandlung des vom Mieter - im Einverständnis mit dem früheren Eigentümer - gestellten Baugesuchs. Es soll verhindert werden, dass ein Nichtberechtigter Fakten schafft, indem er sich baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung (bzw. gegen den Willen des Grundeigentümers) bewilligen lässt. | Planungs- und Baurecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 30.01.2002 Fallnummer: V 01 216 LGVE: 2002 II Nr. 11 Leitsatz: §§ 188 Abs. 2 und 4 sowie 192 lit. b PBG. Verweigert der Erwerber eines Grundstücks die Zustimmung zu einem Bauvorhaben des Mieters und kommt es wegen dessen Zahlungsverzugs und der Auflösung des Mietvertrags zur Ausweisung, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Behandlung des vom Mieter - im Einverständnis mit dem früheren Eigentümer - gestellten Baugesuchs. Es soll verhindert werden, dass ein Nichtberechtigter Fakten schafft, indem er sich baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung (bzw. gegen den Willen des Grundeigentümers) bewilligen lässt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 01 216 zu finden.