Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Leichtsinnige Beschwerdeführung im Beitragswesen. Wer eine Beschwerde offensichtlich verspätet erhebt und trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Sachverhalt an der Beschwerde festhält, prozessiert zumindest leichtsinnig und wird daher kostenpflichtig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 07.02.2001 S 01 24 (2001 II Nr. 36)
Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Leichtsinnige Beschwerdeführung im Beitragswesen. Wer eine Beschwerde offensichtlich verspätet erhebt und trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Sachverhalt an der Beschwerde festhält, prozessiert zumindest leichtsinnig und wird daher kostenpflichtig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung Entscheiddatum: 07.02.2001 Fallnummer: S 01 24 LGVE: 2001 II Nr. 36 Leitsatz: Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Leichtsinnige Beschwerdeführung im Beitragswesen. Wer eine Beschwerde offensichtlich verspätet erhebt und trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Sachverhalt an der Beschwerde festhält, prozessiert zumindest leichtsinnig und wird daher kostenpflichtig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: