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SK 01 95

Luzern · 2001-08-30 · Deutsch LU
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Art. 17 Abs. 2, 242 und 249 SchKG. Enthält eine Kollokationsverfügung geichzeitig die Abweisung eines Herausgabeanspruchs, ist für den Beginn des Fristenlaufs der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung die individuelle Zustellung massgebend und nicht die öffentliche Bekanntmachung des Kollokationsplans. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Luzern Kantonsgericht sonstige 30.08.2001 SK 01 95 (2001 I Nr. 39)

Art. 17 Abs. 2, 242 und 249 SchKG. Enthält eine Kollokationsverfügung geichzeitig die Abweisung eines Herausgabeanspruchs, ist für den Beginn des Fristenlaufs der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung die individuelle Zustellung massgebend und nicht die öffentliche Bekanntmachung des Kollokationsplans. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 30.08.2001 Fallnummer: SK 01 95 LGVE: 2001 I Nr. 39 Leitsatz: Art. 17 Abs. 2, 242 und 249 SchKG. Enthält eine Kollokationsverfügung geichzeitig die Abweisung eines Herausgabeanspruchs, ist für den Beginn des Fristenlaufs der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung die individuelle Zustellung massgebend und nicht die öffentliche Bekanntmachung des Kollokationsplans. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: