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RRE Nr. Nr. 446

Luzern · 2003-04-15 · Deutsch LU
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Abfindung. §§ 20 und 25 Absatz 3d PG. § 25 Absatz 3d PG, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kein Anspruch auf Abfindung besteht, gilt gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. | Personalrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 15.04.2003 RRE Nr. Nr. 446 (2003 III Nr. 8)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Abfindung. §§ 20 und 25 Absatz 3d PG. § 25 Absatz 3d PG, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kein Anspruch auf Abfindung besteht, gilt gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. | Personalrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Personalrecht Entscheiddatum: 15.04.2003 Fallnummer: RRE Nr. Nr. 446 LGVE: 2003 III Nr. 8 Leitsatz: Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Abfindung. §§ 20 und 25 Absatz 3d PG. § 25 Absatz 3d PG, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kein Anspruch auf Abfindung besteht, gilt gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: