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RRE Nr. 428

Luzern · 2002-03-26 · Deutsch LU
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Übriges Gebiet. Weiter gehende Schutzmassnahmen. § 56 PBG. Auch wenn die Planungskompetenz innerhalb des Perimeters der Schrattenflueverordnung mit deren Erlass auf den Kanton übergegangen ist, bleibt es der Gemeinde nicht versagt, für einzelne lokale Schutzobjekte weiter gehende Schutzmassnahmen vorzusehen, wenn diese von den kantonalen Vorschriften nicht genügend erfasst worden sind. Das trifft jedenfalls dort zu, wo die kommunalen Schutzmassnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, wie dies etwa für den Schutz von Kulturobjekten gilt. | Natur- und Landschaftsschutz

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Luzern Kantonsgericht sonstige 26.03.2002 RRE Nr. 428 (2002 III Nr. 13)

Übriges Gebiet. Weiter gehende Schutzmassnahmen. § 56 PBG. Auch wenn die Planungskompetenz innerhalb des Perimeters der Schrattenflueverordnung mit deren Erlass auf den Kanton übergegangen ist, bleibt es der Gemeinde nicht versagt, für einzelne lokale Schutzobjekte weiter gehende Schutzmassnahmen vorzusehen, wenn diese von den kantonalen Vorschriften nicht genügend erfasst worden sind. Das trifft jedenfalls dort zu, wo die kommunalen Schutzmassnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, wie dies etwa für den Schutz von Kulturobjekten gilt. | Natur- und Landschaftsschutz

Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Natur- und Landschaftsschutz Entscheiddatum: 26.03.2002 Fallnummer: RRE Nr. 428 LGVE: 2002 III Nr. 13 Leitsatz: Übriges Gebiet. Weiter gehende Schutzmassnahmen. § 56 PBG. Auch wenn die Planungskompetenz innerhalb des Perimeters der Schrattenflueverordnung mit deren Erlass auf den Kanton übergegangen ist, bleibt es der Gemeinde nicht versagt, für einzelne lokale Schutzobjekte weiter gehende Schutzmassnahmen vorzusehen, wenn diese von den kantonalen Vorschriften nicht genügend erfasst worden sind. Das trifft jedenfalls dort zu, wo die kommunalen Schutzmassnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, wie dies etwa für den Schutz von Kulturobjekten gilt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: