Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen. §§ 150 und 158 ff. StRG. Allein die abstrakte Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens genügt nicht, um eine Nachzählung anzuordnen. | Volksrechte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 19.03.2002 RRE Nr. 389 (2002 III Nr. 6)
Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen. §§ 150 und 158 ff. StRG. Allein die abstrakte Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens genügt nicht, um eine Nachzählung anzuordnen. | Volksrechte
Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 19.03.2002 Fallnummer: RRE Nr. 389 LGVE: 2002 III Nr. 6 Leitsatz: Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen. §§ 150 und 158 ff. StRG. Allein die abstrakte Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens genügt nicht, um eine Nachzählung anzuordnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: