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RRE Nr. 23

Luzern · 1994-01-04 · Deutsch LU
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Zwischenentscheid. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. § 128 Absatz 2 und 3 VRG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann rechtlicher und tatsächlicher Natur sein. Er ist rechtlicher Natur, wenn er auch bei einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Er ist tatsächlicher Natur, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung eines Zwischenentscheides besteht (BGE 106 Ia 234; LGVE 1992 II Nr. 48). | Verfahren

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Luzern Kantonsgericht sonstige 04.01.1994 RRE Nr. 23 (1994 III Nr. 8)

Zwischenentscheid. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. § 128 Absatz 2 und 3 VRG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann rechtlicher und tatsächlicher Natur sein. Er ist rechtlicher Natur, wenn er auch bei einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Er ist tatsächlicher Natur, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung eines Zwischenentscheides besteht (BGE 106 Ia 234; LGVE 1992 II Nr. 48). | Verfahren

Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 04.01.1994 Fallnummer: RRE Nr. 23 LGVE: 1994 III Nr. 8 Leitsatz: Zwischenentscheid. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. § 128 Absatz 2 und 3 VRG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann rechtlicher und tatsächlicher Natur sein. Er ist rechtlicher Natur, wenn er auch bei einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Er ist tatsächlicher Natur, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung eines Zwischenentscheides besteht (BGE 106 Ia 234; LGVE 1992 II Nr. 48). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: