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RRE Nr. 1749

Luzern · 2000-12-05 · Deutsch LU
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Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde gegen die Protokollführung. § 115 Absatz 2 StRG. Der Regierungsrat ist nicht befugt, im Rahmen der Behandlung einer Stimmrechtsbeschwerde gegen die unkorrekte Protokollführung an einer Gemeindeversammlung das Protokoll im Sinn der geltend gemachten Rügen abzuändern oder zu ergänzen. Er kann lediglich die strittigen Beschlüsse aufheben und damit veranlassen, dass die Gemeindeversammlung die entsprechenden Geschäfte nochmals behandeln muss. | Volksrechte

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Luzern Kantonsgericht sonstige 05.12.2000 RRE Nr. 1749 (2000 III Nr. 10)

Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde gegen die Protokollführung. § 115 Absatz 2 StRG. Der Regierungsrat ist nicht befugt, im Rahmen der Behandlung einer Stimmrechtsbeschwerde gegen die unkorrekte Protokollführung an einer Gemeindeversammlung das Protokoll im Sinn der geltend gemachten Rügen abzuändern oder zu ergänzen. Er kann lediglich die strittigen Beschlüsse aufheben und damit veranlassen, dass die Gemeindeversammlung die entsprechenden Geschäfte nochmals behandeln muss. | Volksrechte

Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 05.12.2000 Fallnummer: RRE Nr. 1749 LGVE: 2000 III Nr. 10 Leitsatz: Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde gegen die Protokollführung. § 115 Absatz 2 StRG. Der Regierungsrat ist nicht befugt, im Rahmen der Behandlung einer Stimmrechtsbeschwerde gegen die unkorrekte Protokollführung an einer Gemeindeversammlung das Protokoll im Sinn der geltend gemachten Rügen abzuändern oder zu ergänzen. Er kann lediglich die strittigen Beschlüsse aufheben und damit veranlassen, dass die Gemeindeversammlung die entsprechenden Geschäfte nochmals behandeln muss. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: