Untergang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. § 28 Absatz 1 SHG. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist an die Person der oder des Hilfebedürftigen gebunden. Er geht deshalb nicht auf die Erben über. Dasselbe gilt für das Recht, den Anspruch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen. | Sozialhilfe
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Luzern Kantonsgericht sonstige 22.09.1998 RRE Nr. 1404 (1998 III Nr. 9)
Untergang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. § 28 Absatz 1 SHG. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist an die Person der oder des Hilfebedürftigen gebunden. Er geht deshalb nicht auf die Erben über. Dasselbe gilt für das Recht, den Anspruch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen. | Sozialhilfe
Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 22.09.1998 Fallnummer: RRE Nr. 1404 LGVE: 1998 III Nr. 9 Leitsatz: Untergang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. § 28 Absatz 1 SHG. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist an die Person der oder des Hilfebedürftigen gebunden. Er geht deshalb nicht auf die Erben über. Dasselbe gilt für das Recht, den Anspruch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: