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RRE Nr. 1153

Luzern · 2005-10-25 · Deutsch LU
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Anzeigepflicht. § 214 PBG. Die Anzeigepflicht nach § 214 PBG lässt dem Gemeinderat keinen Ermessensspielraum: Der Gemeinderat ist in jedem Fall verpflichtet, Übertretungen gemäss § 213 PBG zur Anzeige zu bringen. Macht er von sich aus Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht, verstösst er gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Die Würdigung der Umstände und der Schwere der Widerhandlungen ist nicht Sache des Gemeinderates, sondern liegt ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. (Regierungsrat, 25. Oktober 2005, Nr. 1153) | Planungs- und Baurecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 25.10.2005 RRE Nr. 1153 (2005 III Nr. 18)

Anzeigepflicht. § 214 PBG. Die Anzeigepflicht nach § 214 PBG lässt dem Gemeinderat keinen Ermessensspielraum: Der Gemeinderat ist in jedem Fall verpflichtet, Übertretungen gemäss § 213 PBG zur Anzeige zu bringen. Macht er von sich aus Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht, verstösst er gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Die Würdigung der Umstände und der Schwere der Widerhandlungen ist nicht Sache des Gemeinderates, sondern liegt ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. (Regierungsrat, 25. Oktober 2005, Nr. 1153) | Planungs- und Baurecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 25.10.2005 Fallnummer: RRE Nr. 1153 LGVE: 2005 III Nr. 18 Leitsatz: Anzeigepflicht. § 214 PBG. Die Anzeigepflicht nach § 214 PBG lässt dem Gemeinderat keinen Ermessensspielraum: Der Gemeinderat ist in jedem Fall verpflichtet, Übertretungen gemäss § 213 PBG zur Anzeige zu bringen. Macht er von sich aus Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht, verstösst er gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Die Würdigung der Umstände und der Schwere der Widerhandlungen ist nicht Sache des Gemeinderates, sondern liegt ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. (Regierungsrat, 25. Oktober 2005, Nr. 1153) Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: