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RRE Nr. 1089

Luzern · 2001-08-21 · Deutsch LU
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Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens. § 109 VRG. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege regelt den Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen und ist grundsätzlich unwiderruflich. Nur für den Fall, dass die betreffende Willenserklärung des Beschwerdeführers unklar ist, erachtet es das Bundesgericht als seine Aufgabe, den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Gemäss herrschender Lehre und Praxis verschiedener Kantone ist ein Beschwerderückzug nicht frei widerruflich. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein Rückzug unter einem Willensmangel leidet, so muss ein Widerruf möglich sein. | Verfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Luzern Kantonsgericht sonstige 21.08.2001 RRE Nr. 1089 (2001 III Nr. 8)

Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens. § 109 VRG. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege regelt den Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen und ist grundsätzlich unwiderruflich. Nur für den Fall, dass die betreffende Willenserklärung des Beschwerdeführers unklar ist, erachtet es das Bundesgericht als seine Aufgabe, den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Gemäss herrschender Lehre und Praxis verschiedener Kantone ist ein Beschwerderückzug nicht frei widerruflich. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein Rückzug unter einem Willensmangel leidet, so muss ein Widerruf möglich sein. | Verfahren

Rechtsprechung Luzern Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 21.08.2001 Fallnummer: RRE Nr. 1089 LGVE: 2001 III Nr. 8 Leitsatz: Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens. § 109 VRG. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege regelt den Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen und ist grundsätzlich unwiderruflich. Nur für den Fall, dass die betreffende Willenserklärung des Beschwerdeführers unklar ist, erachtet es das Bundesgericht als seine Aufgabe, den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Gemäss herrschender Lehre und Praxis verschiedener Kantone ist ein Beschwerderückzug nicht frei widerruflich. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein Rückzug unter einem Willensmangel leidet, so muss ein Widerruf möglich sein. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: