§ 277 Abs. 1 StPO. Die Erfüllung des Tatbestandes eines absolut verjährten Delikts durch einen Angeschuldigten stellt keine Kostenpflicht auslösende Verletzung von Rechtspflichten im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO dar. | Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 20.12.1995 OG 1996 53 (1996 I Nr. 53)
§ 277 Abs. 1 StPO. Die Erfüllung des Tatbestandes eines absolut verjährten Delikts durch einen Angeschuldigten stellt keine Kostenpflicht auslösende Verletzung von Rechtspflichten im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO dar. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 20.12.1995 Fallnummer: OG 1996 53 LGVE: 1996 I Nr. 53 Leitsatz: § 277 Abs. 1 StPO. Die Erfüllung des Tatbestandes eines absolut verjährten Delikts durch einen Angeschuldigten stellt keine Kostenpflicht auslösende Verletzung von Rechtspflichten im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: