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OG 1996 53

Luzern · 1995-12-20 · Deutsch LU
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§ 277 Abs. 1 StPO. Die Erfüllung des Tatbestandes eines absolut verjährten Delikts durch einen Angeschuldigten stellt keine Kostenpflicht auslösende Verletzung von Rechtspflichten im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO dar. | Strafprozessrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 20.12.1995 OG 1996 53 (1996 I Nr. 53)

§ 277 Abs. 1 StPO. Die Erfüllung des Tatbestandes eines absolut verjährten Delikts durch einen Angeschuldigten stellt keine Kostenpflicht auslösende Verletzung von Rechtspflichten im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO dar. | Strafprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 20.12.1995 Fallnummer: OG 1996 53 LGVE: 1996 I Nr. 53 Leitsatz: § 277 Abs. 1 StPO. Die Erfüllung des Tatbestandes eines absolut verjährten Delikts durch einen Angeschuldigten stellt keine Kostenpflicht auslösende Verletzung von Rechtspflichten im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: