Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; §§ 114f. StPO. Gegenstände, die von Gesetzes wegen eingezogen werden müssen, sind von der Untersuchungsbehörde bei erster Gelegenheit zu beschlagnahmen. | Strafrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 28.10.1996 OG 1996 49 (1996 I Nr. 49)
Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; §§ 114f. StPO. Gegenstände, die von Gesetzes wegen eingezogen werden müssen, sind von der Untersuchungsbehörde bei erster Gelegenheit zu beschlagnahmen. | Strafrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 28.10.1996 Fallnummer: OG 1996 49 LGVE: 1996 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; §§ 114f. StPO. Gegenstände, die von Gesetzes wegen eingezogen werden müssen, sind von der Untersuchungsbehörde bei erster Gelegenheit zu beschlagnahmen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: