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OG 1996 37

Luzern · 1996-03-06 · Deutsch LU
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§ 12 Abs. 1 AnwG; Interessenkollision. Werden Anwalt wie Klient aufgrund des gleichen Sachverhaltes eines Deliktes bezichtigt, so ist in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren jedenfalls im Hinblick auf die Strafzumessungsfrage eine Kollision ihrer Interessen anzunehmen. Diese verbietet dem Anwalt, gleichzeitig sowohl seinen Klienten als auch sich selber zu verteidigen, sogar wenn es vom Klienten ausdrücklich gewünscht wird. | Anwaltsrecht

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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 06.03.1996 OG 1996 37 (1996 I Nr. 37) Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 06.03.1996 OG 1996 37 (1996 I Nr. 37) Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 06.03.1996 OG 1996 37 (1996 I Nr. 37)

§ 12 Abs. 1 AnwG; Interessenkollision. Werden Anwalt wie Klient aufgrund des gleichen Sachverhaltes eines Deliktes bezichtigt, so ist in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren jedenfalls im Hinblick auf die Strafzumessungsfrage eine Kollision ihrer Interessen anzunehmen. Diese verbietet dem Anwalt, gleichzeitig sowohl seinen Klienten als auch sich selber zu verteidigen, sogar wenn es vom Klienten ausdrücklich gewünscht wird. | Anwaltsrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 06.03.1996 Fallnummer: OG 1996 37 LGVE: 1996 I Nr. 37 Leitsatz: § 12 Abs. 1 AnwG; Interessenkollision. Werden Anwalt wie Klient aufgrund des gleichen Sachverhaltes eines Deliktes bezichtigt, so ist in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren jedenfalls im Hinblick auf die Strafzumessungsfrage eine Kollision ihrer Interessen anzunehmen. Diese verbietet dem Anwalt, gleichzeitig sowohl seinen Klienten als auch sich selber zu verteidigen, sogar wenn es vom Klienten ausdrücklich gewünscht wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: