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OG 1996 24

Luzern · 1996-09-13 · Deutsch LU
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§ 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht. | Zivilprozessrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 13.09.1996 OG 1996 24 (1996 I Nr. 24)

§ 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht. | Zivilprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 13.09.1996 Fallnummer: OG 1996 24 LGVE: 1996 I Nr. 24 Leitsatz: § 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: