§ 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht. | Zivilprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 13.09.1996 OG 1996 24 (1996 I Nr. 24)
§ 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 13.09.1996 Fallnummer: OG 1996 24 LGVE: 1996 I Nr. 24 Leitsatz: § 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: