§§ 272 und 273 StPO. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist von jener Instanz zu behandeln, die den Kostenvorschuss verfügt hat. Erst gegen einen ablehnenden Entscheid steht den Betroffenen ein Rechtsmittel zu (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Max. X Nr. 783). | Strafprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 20.07.1995 OG 1995 59 (1995 I Nr. 59)
§§ 272 und 273 StPO. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist von jener Instanz zu behandeln, die den Kostenvorschuss verfügt hat. Erst gegen einen ablehnenden Entscheid steht den Betroffenen ein Rechtsmittel zu (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Max. X Nr. 783). | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 20.07.1995 Fallnummer: OG 1995 59 LGVE: 1995 I Nr. 59 Leitsatz: §§ 272 und 273 StPO. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist von jener Instanz zu behandeln, die den Kostenvorschuss verfügt hat. Erst gegen einen ablehnenden Entscheid steht den Betroffenen ein Rechtsmittel zu (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Max. X Nr. 783). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: