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OG 1995 49

Luzern · 1994-11-10 · Deutsch LU
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§ 12 Abs. 1 AnwG. Es tangiert die anwaltliche Standespflicht sowie die Rechtssicherheit, wenn ein Anwalt hinter dem Rücken des Eheschutzrichters gegenüber der Gegenpartei mit der Androhung der Aufdeckung von Schwarzgeldern taktiert und diese im Rechtsmittelverfahren erneut damit unter Druck setzt, um von ihr höhere Unterhaltsbeiträge zugestanden zu erhalten als die vom Eheschutzrichter zugesprochenen. | Anwaltsrecht

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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 10.11.1994 OG 1995 49 (1995 I Nr. 49) Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 10.11.1994 OG 1995 49 (1995 I Nr. 49) Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 10.11.1994 OG 1995 49 (1995 I Nr. 49)

§ 12 Abs. 1 AnwG. Es tangiert die anwaltliche Standespflicht sowie die Rechtssicherheit, wenn ein Anwalt hinter dem Rücken des Eheschutzrichters gegenüber der Gegenpartei mit der Androhung der Aufdeckung von Schwarzgeldern taktiert und diese im Rechtsmittelverfahren erneut damit unter Druck setzt, um von ihr höhere Unterhaltsbeiträge zugestanden zu erhalten als die vom Eheschutzrichter zugesprochenen. | Anwaltsrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 10.11.1994 Fallnummer: OG 1995 49 LGVE: 1995 I Nr. 49 Leitsatz: § 12 Abs. 1 AnwG. Es tangiert die anwaltliche Standespflicht sowie die Rechtssicherheit, wenn ein Anwalt hinter dem Rücken des Eheschutzrichters gegenüber der Gegenpartei mit der Androhung der Aufdeckung von Schwarzgeldern taktiert und diese im Rechtsmittelverfahren erneut damit unter Druck setzt, um von ihr höhere Unterhaltsbeiträge zugestanden zu erhalten als die vom Eheschutzrichter zugesprochenen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: