§ 265 ZPO. Wird auf ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten oder dieses abgeschrieben, z.B. infolge Verzichts, so ist gegen den entsprechenden Erledigungsentscheid nur die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. | Zivilprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 25.10.1995 OG 1995 43 (1995 I Nr. 43)
§ 265 ZPO. Wird auf ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten oder dieses abgeschrieben, z.B. infolge Verzichts, so ist gegen den entsprechenden Erledigungsentscheid nur die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.10.1995 Fallnummer: OG 1995 43 LGVE: 1995 I Nr. 43 Leitsatz: § 265 ZPO. Wird auf ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten oder dieses abgeschrieben, z.B. infolge Verzichts, so ist gegen den entsprechenden Erledigungsentscheid nur die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: