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OG 1995 40

Luzern · 1995-01-27 · Deutsch LU
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§§ 162 und 164 lit. b ZPO. Ein Rechtsanwalt, der durch den Geheimnisherrn vom Berufsgeheimnis entbunden ist, steht unter der allgemeinen Zeugnis- und Editionspflicht und kann sich nicht mehr auf einen gesetzlichen Zeugnisverweigerungsgrund nach § 162 ZPO berufen; er ist zur Aussage bzw. zur Edition nicht bloss berechtigt, sondern verpflichtet. | Zivilprozessrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 27.01.1995 OG 1995 40 (1995 I Nr. 40)

§§ 162 und 164 lit. b ZPO. Ein Rechtsanwalt, der durch den Geheimnisherrn vom Berufsgeheimnis entbunden ist, steht unter der allgemeinen Zeugnis- und Editionspflicht und kann sich nicht mehr auf einen gesetzlichen Zeugnisverweigerungsgrund nach § 162 ZPO berufen; er ist zur Aussage bzw. zur Edition nicht bloss berechtigt, sondern verpflichtet. | Zivilprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.01.1995 Fallnummer: OG 1995 40 LGVE: 1995 I Nr. 40 Leitsatz: §§ 162 und 164 lit. b ZPO. Ein Rechtsanwalt, der durch den Geheimnisherrn vom Berufsgeheimnis entbunden ist, steht unter der allgemeinen Zeugnis- und Editionspflicht und kann sich nicht mehr auf einen gesetzlichen Zeugnisverweigerungsgrund nach § 162 ZPO berufen; er ist zur Aussage bzw. zur Edition nicht bloss berechtigt, sondern verpflichtet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: