§§ 134 Abs. 3 ZPOa. Es ist nicht statthaft, dem Obergericht in der gleichen Rechtsschrift einen Rekurs im familienrechtlichen Massnahmeverfahren und im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 32 am Schluss). Für das eine Verfahren ist die II. Kammer des Obergerichts und für das andere die Justizkommission zuständig. Zudem steht im UR-Rekurs nur eine Partei am Recht. | Zivilprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 16.11.1995 OG 1995 38 (1995 I Nr. 38)
§§ 134 Abs. 3 ZPOa. Es ist nicht statthaft, dem Obergericht in der gleichen Rechtsschrift einen Rekurs im familienrechtlichen Massnahmeverfahren und im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 32 am Schluss). Für das eine Verfahren ist die II. Kammer des Obergerichts und für das andere die Justizkommission zuständig. Zudem steht im UR-Rekurs nur eine Partei am Recht. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.11.1995 Fallnummer: OG 1995 38 LGVE: 1995 I Nr. 38 Leitsatz: §§ 134 Abs. 3 ZPOa. Es ist nicht statthaft, dem Obergericht in der gleichen Rechtsschrift einen Rekurs im familienrechtlichen Massnahmeverfahren und im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 32 am Schluss). Für das eine Verfahren ist die II. Kammer des Obergerichts und für das andere die Justizkommission zuständig. Zudem steht im UR-Rekurs nur eine Partei am Recht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: