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OG 1995 30

Luzern · 1995-12-05 · Deutsch LU
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§§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen. | Zivilprozessrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 05.12.1995 OG 1995 30 (1995 I Nr. 30)

§§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen. | Zivilprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Gesamtobergericht Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.12.1995 Fallnummer: OG 1995 30 LGVE: 1995 I Nr. 30 Leitsatz: §§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.