§ 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden. | Beurkundungsrecht
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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 17.08.1995 OG 1995 15 (1995 I Nr. 15) Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 17.08.1995 OG 1995 15 (1995 I Nr. 15) Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 17.08.1995 OG 1995 15 (1995 I Nr. 15)
§ 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden. | Beurkundungsrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 17.08.1995 Fallnummer: OG 1995 15 LGVE: 1995 I Nr. 15 Leitsatz: § 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Bei der Frage, ob die Identität des Anzeigestellers oder der Anzeigestellerin preisgegeben werden kann, sind folgende Faktoren von Bedeutung: Einerseits das Schutzbedürfnis der anzeigestellenden Person an der Geheimhaltung ihres Namens und das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Aufsichtstätigkeit, welche grundsätzlich voraussetzt, dass der Anzeigesteller oder die Anzeigestellerin anonym bleibt. Anderseits das Interesse des oder der Beanzeigten, den Namen der anzeigestellenden Person zu erfahren. Diese Interessen gilt es gegeneinander abzuwägen.