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OG 1995 12

Luzern · 1995-09-22 · Deutsch LU
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§ 5 BeurkGebV. Herabsetzung der Gebühr nach § 5 lit.b: Diese Bestimmung ist dem Grundsatz nach restriktiv auszulegen. | Beurkundungsrecht

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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 22.09.1995 OG 1995 12 (1995 I Nr. 12) Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 22.09.1995 OG 1995 12 (1995 I Nr. 12) Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 22.09.1995 OG 1995 12 (1995 I Nr. 12)

§ 5 BeurkGebV. Herabsetzung der Gebühr nach § 5 lit.b: Diese Bestimmung ist dem Grundsatz nach restriktiv auszulegen. | Beurkundungsrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 22.09.1995 Fallnummer: OG 1995 12 LGVE: 1995 I Nr. 12 Leitsatz: § 5 BeurkGebV. Herabsetzung der Gebühr nach § 5 lit.b: Diese Bestimmung ist dem Grundsatz nach restriktiv auszulegen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Anfrage eines Notars, ob die Gebühr entsprechend § 5 lit.b BeurkGebV herabgesetzt werden könne, wenn der Notar den Verkauf mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke mit gleichem Liegenschaftsblatt desselben Verkäufers an verschiedene Käufer beurkunde, wurde wie folgt beantwortet: § 5 lit.b BeurkGebV ist dem Grundsatze nach eher restriktiv auszulegen. Wenn zeitlich eine Einheit gegeben ist (z.B. Verurkundung mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke am selben Tag oder höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen), kann auf "Verkäuferseite" eine Reduktion gewährt werden. Kommt die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss, so kommt die Reduktion entsprechend § 5 lit.a BeurkGebV zusätzlich zur Anwendung.