§§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen. | Strafprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 27.04.1994 OG 1994 68 (1994 I Nr. 68)
§§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 27.04.1994 Fallnummer: OG 1994 68 LGVE: 1994 I Nr. 68 Leitsatz: §§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: