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OG 1994 67

Luzern · 1994-12-30 · Deutsch LU
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§ 119 Abs. 1 StPO. Beschlagnahme von verpfändeten Gegenständen aus dem Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten. Ein zu Gunsten eines Dritten errichtetes Pfand steht der Vermögensbeschlagnahme als vorläufiger prozessualer Massnahme nicht entgegen. | Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Luzern Kantonsgericht sonstige 30.12.1994 OG 1994 67 (1994 I Nr. 67)

§ 119 Abs. 1 StPO. Beschlagnahme von verpfändeten Gegenständen aus dem Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten. Ein zu Gunsten eines Dritten errichtetes Pfand steht der Vermögensbeschlagnahme als vorläufiger prozessualer Massnahme nicht entgegen. | Strafprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 30.12.1994 Fallnummer: OG 1994 67 LGVE: 1994 I Nr. 67 Leitsatz: § 119 Abs. 1 StPO. Beschlagnahme von verpfändeten Gegenständen aus dem Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten. Ein zu Gunsten eines Dritten errichtetes Pfand steht der Vermögensbeschlagnahme als vorläufiger prozessualer Massnahme nicht entgegen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: