Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beantragt der Verurteilte das Abarbeiten seiner Busse, so hat der Amtsstatthalter diesem Antrag stattzugeben und nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verurteilte tatsächlich arbeitswillig und körperlich dazu in der Lage ist. Ebensowenig kann er von ihm einen solchen Nachweis verlangen. | Strafrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 24.10.1994 OG 1994 55 (1994 I Nr. 55)
Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beantragt der Verurteilte das Abarbeiten seiner Busse, so hat der Amtsstatthalter diesem Antrag stattzugeben und nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verurteilte tatsächlich arbeitswillig und körperlich dazu in der Lage ist. Ebensowenig kann er von ihm einen solchen Nachweis verlangen. | Strafrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 24.10.1994 Fallnummer: OG 1994 55 LGVE: 1994 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beantragt der Verurteilte das Abarbeiten seiner Busse, so hat der Amtsstatthalter diesem Antrag stattzugeben und nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verurteilte tatsächlich arbeitswillig und körperlich dazu in der Lage ist. Ebensowenig kann er von ihm einen solchen Nachweis verlangen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: