§ 348 ZPO. Ist streitig, ob ein Eingriff ins Grundeigentum als verbotene Eigenmacht oder als zulässiger Unterhalt einer Dienstbarkeitsvorrichtung zu qualifizieren ist, liegt kein klares Recht gemäss § 348 ZPO vor. | Zivilprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 19.04.1994 OG 1994 24 (1994 I Nr. 24)
§ 348 ZPO. Ist streitig, ob ein Eingriff ins Grundeigentum als verbotene Eigenmacht oder als zulässiger Unterhalt einer Dienstbarkeitsvorrichtung zu qualifizieren ist, liegt kein klares Recht gemäss § 348 ZPO vor. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 19.04.1994 Fallnummer: OG 1994 24 LGVE: 1994 I Nr. 24 Leitsatz: § 348 ZPO. Ist streitig, ob ein Eingriff ins Grundeigentum als verbotene Eigenmacht oder als zulässiger Unterhalt einer Dienstbarkeitsvorrichtung zu qualifizieren ist, liegt kein klares Recht gemäss § 348 ZPO vor. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: