§ 282 Abs. I lit. a ZPO. Anfechtung einer Beweisverfügung des Amtsgerichts. Beweisverfügungen des Amtsgerichts können, wenn sie - wie vorliegend - nicht rekurrabel sind, in der Regel nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 1982 I Nr. 28, 1991 I Nr. 28. Expertenkosten gelten regelmässig nicht als quasi irreparabler Nachteil, ebensowenig eine allfällige Verlängerung des erstinstanzlichen Verfahrens. | Zivilprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 25.08.1993 OG 1993 23 (1993 I Nr. 23)
§ 282 Abs. I lit. a ZPO. Anfechtung einer Beweisverfügung des Amtsgerichts. Beweisverfügungen des Amtsgerichts können, wenn sie - wie vorliegend - nicht rekurrabel sind, in der Regel nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 1982 I Nr. 28, 1991 I Nr. 28. Expertenkosten gelten regelmässig nicht als quasi irreparabler Nachteil, ebensowenig eine allfällige Verlängerung des erstinstanzlichen Verfahrens. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.08.1993 Fallnummer: OG 1993 23 LGVE: 1993 I Nr. 23 Leitsatz: § 282 Abs. I lit. a ZPO. Anfechtung einer Beweisverfügung des Amtsgerichts. Beweisverfügungen des Amtsgerichts können, wenn sie - wie vorliegend - nicht rekurrabel sind, in der Regel nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 1982 I Nr. 28, 1991 I Nr. 28. Expertenkosten gelten regelmässig nicht als quasi irreparabler Nachteil, ebensowenig eine allfällige Verlängerung des erstinstanzlichen Verfahrens. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: