§ 83quater Abs. 1 StPO. Anrechnung der in einem anderen Kanton erstandenen Untersuchungshaft. | Strafprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 10.09.1992 OG 1992 66 (1992 I Nr. 66)
§ 83quater Abs. 1 StPO. Anrechnung der in einem anderen Kanton erstandenen Untersuchungshaft. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 10.09.1992 Fallnummer: OG 1992 66 LGVE: 1992 I Nr. 66 Leitsatz: § 83quater Abs. 1 StPO. Anrechnung der in einem anderen Kanton erstandenen Untersuchungshaft. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Bei der Berechnung der Haftdauer ist die in einem anderen Kanton erstandene Untersuchungshaft im Sinne von § 89quater Abs. 1 StPO, Satz 2, anzurechnen.