§ 38 Abs. 2 BeurkGebV. Beurkundungsgebühr bei Kapitalerhöhungen nach neuem Aktienrecht. | Beurkundungsrecht
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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 07.09.1992 OG 1992 20 (1992 I Nr. 20) Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 07.09.1992 OG 1992 20 (1992 I Nr. 20) Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 07.09.1992 OG 1992 20 (1992 I Nr. 20)
§ 38 Abs. 2 BeurkGebV. Beurkundungsgebühr bei Kapitalerhöhungen nach neuem Aktienrecht. | Beurkundungsrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 07.09.1992 Fallnummer: OG 1992 20 LGVE: 1992 I Nr. 20 Leitsatz: § 38 Abs. 2 BeurkGebV. Beurkundungsgebühr bei Kapitalerhöhungen nach neuem Aktienrecht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das neue Aktienrecht sieht bei der Kapitalerhöhung ein zweistufiges Verfahren vor, wie dies schon gemäss altem Recht zur Anwendung gelangte. Daher ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 BeurkGebV angezeigt. Danach ist für die Beschlüsse der Generalversammlung für alle drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung) § 41 BeurkGebV anwendbar. Für die öffentlich zu beurkundenden Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates sind die Ansätze gemäss § 38 Abs. 1 BeurkGebV anzuwenden.