§ 278 StPO. Wenn die Kosten gemäss konstanter luzernischer Gerichtspraxis selbst bei Offizialdelikten ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden können, sofern sein Interesse das öffentliche Interesse an der Sache ganz wesentlich überwiegt, muss dies um so zwingender bei blossen Antragsdelikten der Fall sein. | Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 12.07.1991 OG 1991 69 (1991 I Nr. 69)
§ 278 StPO. Wenn die Kosten gemäss konstanter luzernischer Gerichtspraxis selbst bei Offizialdelikten ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden können, sofern sein Interesse das öffentliche Interesse an der Sache ganz wesentlich überwiegt, muss dies um so zwingender bei blossen Antragsdelikten der Fall sein. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 12.07.1991 Fallnummer: OG 1991 69 LGVE: 1991 I Nr. 69 Leitsatz: § 278 StPO. Wenn die Kosten gemäss konstanter luzernischer Gerichtspraxis selbst bei Offizialdelikten ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden können, sofern sein Interesse das öffentliche Interesse an der Sache ganz wesentlich überwiegt, muss dies um so zwingender bei blossen Antragsdelikten der Fall sein. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: