Art. 49 Ziff. 4 StGB. Eine erst nach Ablauf der Probezeit erfolgte neue Verurteilung kann entgegen dem Gesetzeswortlaut den Widerrruf der vorzeitigen Löschbarkeit wie auch den Widerruf der bereits verfügten Löschung des früheren Busseneintrags im Strafregister zur Folge haben, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil feststeht, dass sich der zu einer Busse Verurteilte während der ihm auferlegten Probezeit nicht bewährt, sondern erneut delinquiert hat. | Strafrecht
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Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.09.1991 OG 1991 60 (1991 I Nr. 60) Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.09.1991 OG 1991 60 (1991 I Nr. 60) Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.09.1991 OG 1991 60 (1991 I Nr. 60)
Art. 49 Ziff. 4 StGB. Eine erst nach Ablauf der Probezeit erfolgte neue Verurteilung kann entgegen dem Gesetzeswortlaut den Widerrruf der vorzeitigen Löschbarkeit wie auch den Widerruf der bereits verfügten Löschung des früheren Busseneintrags im Strafregister zur Folge haben, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil feststeht, dass sich der zu einer Busse Verurteilte während der ihm auferlegten Probezeit nicht bewährt, sondern erneut delinquiert hat. | Strafrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Erstinstanzliche Gerichte Abteilung: Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 20.09.1991 Fallnummer: OG 1991 60 LGVE: 1991 I Nr. 60 Leitsatz: Art. 49 Ziff. 4 StGB. Eine erst nach Ablauf der Probezeit erfolgte neue Verurteilung kann entgegen dem Gesetzeswortlaut den Widerrruf der vorzeitigen Löschbarkeit wie auch den Widerruf der bereits verfügten Löschung des früheren Busseneintrags im Strafregister zur Folge haben, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil feststeht, dass sich der zu einer Busse Verurteilte während der ihm auferlegten Probezeit nicht bewährt, sondern erneut delinquiert hat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der ausführliche Entscheid ist in ZBJV 128/1992 S. 417 veröffentlicht.