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OG 1991 58

Luzern · 1991-08-23 · Deutsch LU
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Art. 75 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42): Ein Schuldner, der das Pfandrecht bestreiten will, muss dies mit dem Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 23.08.1991 OG 1991 58 (1991 I Nr. 58)

Art. 75 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42): Ein Schuldner, der das Pfandrecht bestreiten will, muss dies mit dem Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 23.08.1991 Fallnummer: OG 1991 58 LGVE: 1991 I Nr. 58 Leitsatz: Art. 75 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42): Ein Schuldner, der das Pfandrecht bestreiten will, muss dies mit dem Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Beklagte hat nach Zustellung des Zahlungsbefehls nur gegenüber der Forderung Rechtsvorschlag erhoben, den Bestand des Pfandrechts aber nicht bestritten. Wer das Pfandrecht bestreiten will, muss dies ausdrücklich und zusätzlich erklären. Ohne eine derartige Erklärung wird angenommen, der Rechtsvorschlag betreffe nur die Forderung, nicht auch das Pfandrecht (Art. 85 Abs. 1 VZG), wovon auch vorliegend auszugehen ist (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., § 33, Rz 11 S. 266 unter Hinweis auf BGE 105 III 120).