§§ 161 ff. ZPO. Die Frage, ob jemand als Organ einer am Rechtsstreit beteiligten juristischen Person zu gelten hat, weshalb er nicht als Zeuge einvernommen werden kann (vgl. LGVE 1986 I Nr. 20), entscheidet sich nicht aufgrund einer möglichen faktischen oder materiellen Organstellung, sondern einzig danach, ob die betreffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden ist oder nicht. | Zivilprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 26.02.1991 OG 1991 21 (1991 I Nr. 21)
§§ 161 ff. ZPO. Die Frage, ob jemand als Organ einer am Rechtsstreit beteiligten juristischen Person zu gelten hat, weshalb er nicht als Zeuge einvernommen werden kann (vgl. LGVE 1986 I Nr. 20), entscheidet sich nicht aufgrund einer möglichen faktischen oder materiellen Organstellung, sondern einzig danach, ob die betreffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden ist oder nicht. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 26.02.1991 Fallnummer: OG 1991 21 LGVE: 1991 I Nr. 21 Leitsatz: §§ 161 ff. ZPO. Die Frage, ob jemand als Organ einer am Rechtsstreit beteiligten juristischen Person zu gelten hat, weshalb er nicht als Zeuge einvernommen werden kann (vgl. LGVE 1986 I Nr. 20), entscheidet sich nicht aufgrund einer möglichen faktischen oder materiellen Organstellung, sondern einzig danach, ob die betreffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden ist oder nicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: