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KA 98 139

Luzern · 1998-12-21 · Deutsch LU
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Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Sicherungseinziehung eines in der Strafuntersuchung beschlagnahmten Personenwagens wegen akuter Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist angezeigt, wenn anzunehmen ist, dass ein uneinsichtiger Motorfahrzeugführer seinen Personenwagen erneut ohne Nummernschilder und Versicherungsschutz sowie ohne Besitz des Führerausweises führen würde. Die Einziehung kann auch bei Einstellung des Strafverfahrens wegen Unzurechnungsfähigkeit erfolgen. | Strafrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Luzern Kantonsgericht sonstige 21.12.1998 KA 98 139 (1999 I Nr. 48)

Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Sicherungseinziehung eines in der Strafuntersuchung beschlagnahmten Personenwagens wegen akuter Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist angezeigt, wenn anzunehmen ist, dass ein uneinsichtiger Motorfahrzeugführer seinen Personenwagen erneut ohne Nummernschilder und Versicherungsschutz sowie ohne Besitz des Führerausweises führen würde. Die Einziehung kann auch bei Einstellung des Strafverfahrens wegen Unzurechnungsfähigkeit erfolgen. | Strafrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 21.12.1998 Fallnummer: KA 98 139 LGVE: 1999 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Sicherungseinziehung eines in der Strafuntersuchung beschlagnahmten Personenwagens wegen akuter Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist angezeigt, wenn anzunehmen ist, dass ein uneinsichtiger Motorfahrzeugführer seinen Personenwagen erneut ohne Nummernschilder und Versicherungsschutz sowie ohne Besitz des Führerausweises führen würde. Die Einziehung kann auch bei Einstellung des Strafverfahrens wegen Unzurechnungsfähigkeit erfolgen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: