§ 278 Abs. 1 StPO; Art. 16 OHG. Das Opferhilfegesetz bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Privatkläger als Opfer von den amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens generell zu befreien wäre. | Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 13.01.1999 KA 98 121 (1999 I Nr. 57)
§ 278 Abs. 1 StPO; Art. 16 OHG. Das Opferhilfegesetz bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Privatkläger als Opfer von den amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens generell zu befreien wäre. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 13.01.1999 Fallnummer: KA 98 121 LGVE: 1999 I Nr. 57 Leitsatz: § 278 Abs. 1 StPO; Art. 16 OHG. Das Opferhilfegesetz bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Privatkläger als Opfer von den amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens generell zu befreien wäre. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: