§ 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO. Hat die Untersuchungshaft nicht ununterbrochen länger als einen Monat gedauert, liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO vor. | Strafprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 21.04.1997 KA 97 22/49 (1997 I Nr. 62)
§ 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO. Hat die Untersuchungshaft nicht ununterbrochen länger als einen Monat gedauert, liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO vor. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 21.04.1997 Fallnummer: KA 97 22/49 LGVE: 1997 I Nr. 62 Leitsatz: § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO. Hat die Untersuchungshaft nicht ununterbrochen länger als einen Monat gedauert, liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO vor. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: