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KA 01 59

Luzern · 2001-07-13 · Deutsch LU
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§§ 114 f. StPO; Art. 58 StGB. Für die Beschlagnahme wegen möglicher Sicherungseinziehung kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die allenfalls einzuziehende Sache steht (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 14 N 36). | Strafprozessrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 13.07.2001 KA 01 59 (2001 I Nr. 59)

§§ 114 f. StPO; Art. 58 StGB. Für die Beschlagnahme wegen möglicher Sicherungseinziehung kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die allenfalls einzuziehende Sache steht (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 14 N 36). | Strafprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 13.07.2001 Fallnummer: KA 01 59 LGVE: 2001 I Nr. 59 Leitsatz: §§ 114 f. StPO; Art. 58 StGB. Für die Beschlagnahme wegen möglicher Sicherungseinziehung kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die allenfalls einzuziehende Sache steht (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 14 N 36). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: