Das Gesuch um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung einer sich noch in Erstausbildung (Studium) befindenden Person darf bei erfolgreicher Integration nicht einzig mit dem Argument der fehlenden finanziellen Unabhängigkeit abgewiesen werden, wenn die nach den Art. 276 ff. ZGB unterhaltspflichtigen Eltern über ein überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügen. | Art. 34 Abs. 4 AuG; Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE | Ausländerrecht
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Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 21.05.2014 JSD 2014 1 (2014 VI Nr. 1) Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 21.05.2014 JSD 2014 1 (2014 VI Nr. 1) Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 21.05.2014 JSD 2014 1 (2014 VI Nr. 1)
Das Gesuch um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung einer sich noch in Erstausbildung (Studium) befindenden Person darf bei erfolgreicher Integration nicht einzig mit dem Argument der fehlenden finanziellen Unabhängigkeit abgewiesen werden, wenn die nach den Art. 276 ff. ZGB unterhaltspflichtigen Eltern über ein überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügen. | Art. 34 Abs. 4 AuG; Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE | Ausländerrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Justiz- und Sicherheitsdepartement Abteilung: - Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 21.05.2014 Fallnummer: JSD 2014 1 LGVE: 2014 VI Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 34 Abs. 4 AuG; Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE Leitsatz: Das Gesuch um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung einer sich noch in Erstausbildung (Studium) befindenden Person darf bei erfolgreicher Integration nicht einzig mit dem Argument der fehlenden finanziellen Unabhängigkeit abgewiesen werden, wenn die nach den Art. 276 ff. ZGB unterhaltspflichtigen Eltern über ein überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: