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JSD 2006 4

Luzern · 2006-09-07 · Deutsch LU
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Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat. | Ausländerrecht

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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 07.09.2006 JSD 2006 4 (2006 III Nr.4)

Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat. | Ausländerrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 07.09.2006 Fallnummer: JSD 2006 4 LGVE: 2006 III Nr.4 Leitsatz: Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 7. September 2006)