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BKD 2010 10

Luzern · 2010-04-12 · Deutsch LU
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Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. | § 21 StipG | Stipendien

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Luzern andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement 12.04.2010 BKD 2010 10 (2010 III Nr. 10)

Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. | § 21 StipG | Stipendien

Rechtsprechung Luzern Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Stipendien Entscheiddatum: 12.04.2010 Fallnummer: BKD 2010 10 LGVE: 2010 III Nr. 10 Gesetzesartikel: § 21 StipG Leitsatz: Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 12. April 2010)