§ 7 Abs. 4 PVG. In Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. LGVE 1995 II Nr. 14) sind Arbeitslosenhilfeempfänger, unter dem Vorbehalt der Voraussetzungen von § 5 PVG, bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich den Sozialhilfeberechtigten gleichzustellen. | Prämienverbilligung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 12.12.1995 A 95 261 (1995 II Nr. 16)
§ 7 Abs. 4 PVG. In Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. LGVE 1995 II Nr. 14) sind Arbeitslosenhilfeempfänger, unter dem Vorbehalt der Voraussetzungen von § 5 PVG, bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich den Sozialhilfeberechtigten gleichzustellen. | Prämienverbilligung
Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Prämienverbilligung Entscheiddatum: 12.12.1995 Fallnummer: A 95 261 LGVE: 1995 II Nr. 16 Leitsatz: § 7 Abs. 4 PVG. In Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. LGVE 1995 II Nr. 14) sind Arbeitslosenhilfeempfänger, unter dem Vorbehalt der Voraussetzungen von § 5 PVG, bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich den Sozialhilfeberechtigten gleichzustellen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: