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A 93 96

Luzern · 1993-08-27 · Deutsch LU
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§ 7, §§ 33 ff. VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in seinem Geltungsbereich keine Gerichtsferien vor. Da es eine eigenständige und abschliessende Verfahrensordnung darstellt, können die in der Zivilprozessordnung stipulierten Gerichtsferien nicht subsidiär Anwendung finden. | Verfahren

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Luzern Kantonsgericht sonstige 27.08.1993 A 93 96 (1993 II Nr. 44)

§ 7, §§ 33 ff. VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in seinem Geltungsbereich keine Gerichtsferien vor. Da es eine eigenständige und abschliessende Verfahrensordnung darstellt, können die in der Zivilprozessordnung stipulierten Gerichtsferien nicht subsidiär Anwendung finden. | Verfahren

Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 27.08.1993 Fallnummer: A 93 96 LGVE: 1993 II Nr. 44 Leitsatz: § 7, §§ 33 ff. VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in seinem Geltungsbereich keine Gerichtsferien vor. Da es eine eigenständige und abschliessende Verfahrensordnung darstellt, können die in der Zivilprozessordnung stipulierten Gerichtsferien nicht subsidiär Anwendung finden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die gegen dieses Urteil beim Schweiz. Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist zurückgezogen worden. Siehe Nr. 17 Nr. 24