§ 7, §§ 33 ff. VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in seinem Geltungsbereich keine Gerichtsferien vor. Da es eine eigenständige und abschliessende Verfahrensordnung darstellt, können die in der Zivilprozessordnung stipulierten Gerichtsferien nicht subsidiär Anwendung finden. | Verfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 27.08.1993 A 93 96 (1993 II Nr. 44)
§ 7, §§ 33 ff. VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in seinem Geltungsbereich keine Gerichtsferien vor. Da es eine eigenständige und abschliessende Verfahrensordnung darstellt, können die in der Zivilprozessordnung stipulierten Gerichtsferien nicht subsidiär Anwendung finden. | Verfahren
Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 27.08.1993 Fallnummer: A 93 96 LGVE: 1993 II Nr. 44 Leitsatz: § 7, §§ 33 ff. VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in seinem Geltungsbereich keine Gerichtsferien vor. Da es eine eigenständige und abschliessende Verfahrensordnung darstellt, können die in der Zivilprozessordnung stipulierten Gerichtsferien nicht subsidiär Anwendung finden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die gegen dieses Urteil beim Schweiz. Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist zurückgezogen worden. Siehe Nr. 17 Nr. 24