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Luzern · 2001-06-15 · Deutsch LU
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§ 11a BeurkV. Als Beilagen im Sinne dieser Bestimmung kommen insbesondere Dokumente in Frage, die für die Willensbildung oder die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sind. Dokumente, die aufgrund eines Erlasses der öffentlichen Urkunde beizugeben oder als Folge einer öffentlichen Beurkundung bei einem Registeramt einzureichen sind, müssen nicht als Beilagen im Sinn von § 11a BeurkV behandelt werden. | Beurkundungsrecht

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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 15.06.2001 AU (2001 I Nr. 17) Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 15.06.2001 AU (2001 I Nr. 17) Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 15.06.2001 AU (2001 I Nr. 17)

§ 11a BeurkV. Als Beilagen im Sinne dieser Bestimmung kommen insbesondere Dokumente in Frage, die für die Willensbildung oder die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sind. Dokumente, die aufgrund eines Erlasses der öffentlichen Urkunde beizugeben oder als Folge einer öffentlichen Beurkundung bei einem Registeramt einzureichen sind, müssen nicht als Beilagen im Sinn von § 11a BeurkV behandelt werden. | Beurkundungsrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 15.06.2001 Fallnummer: AU LGVE: 2001 I Nr. 17 Leitsatz: § 11a BeurkV. Als Beilagen im Sinne dieser Bestimmung kommen insbesondere Dokumente in Frage, die für die Willensbildung oder die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sind. Dokumente, die aufgrund eines Erlasses der öffentlichen Urkunde beizugeben oder als Folge einer öffentlichen Beurkundung bei einem Registeramt einzureichen sind, müssen nicht als Beilagen im Sinn von § 11a BeurkV behandelt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: