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3B 11 46

Luzern · 2011-12-05 · Deutsch LU
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Art. 175 ff. ZGB. Ist die unterhaltsberechtigte Partei mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in der Lage, den vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu wahren, hat sie unabhängig von der Höhe des vom Pflichtigen tatsächlich erzielten bzw. zumutbaren Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge und somit auch keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an einem allfälligen Bonus, einer allfälligen Dividende oder Gratifikation. | Zivilrecht

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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.12.2011 3B 11 46 (2011 I Nr. 5)

Art. 175 ff. ZGB. Ist die unterhaltsberechtigte Partei mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in der Lage, den vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu wahren, hat sie unabhängig von der Höhe des vom Pflichtigen tatsächlich erzielten bzw. zumutbaren Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge und somit auch keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an einem allfälligen Bonus, einer allfälligen Dividende oder Gratifikation. | Zivilrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung:

3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 05.12.2011 Fallnummer: 3B 11 46 LGVE: 2011 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 175 ff. ZGB. Ist die unterhaltsberechtigte Partei mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in der Lage, den vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu wahren, hat sie unabhängig von der Höhe des vom Pflichtigen tatsächlich erzielten bzw. zumutbaren Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge und somit auch keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an einem allfälligen Bonus, einer allfälligen Dividende oder Gratifikation. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: