Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist. | Familienrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 28.08.2000 22 99 138 (2000 I Nr. 3)
Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist. | Familienrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 28.08.2000 Fallnummer: 22 99 138 LGVE: 2000 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: