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22 05 70

Luzern · 2005-08-12 · Deutsch LU
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Art. 137 Abs. 2 ZGB. Wird für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Notbedarf einer Partei ermittelt, so ist bei einem gefestigten Konkubinat dieser Partei mit einem neuen Partner vom hälftigen Ehepaargrundbetrag auszugehen. Gefestigt erscheint ein solches Konkubinat, wenn es von einer gewissen Dauer, in der Regel etwa ein Jahr, ist. | Familienrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Luzern Kantonsgericht sonstige 12.08.2005 22 05 70 (2006 I Nr. 3)

Art. 137 Abs. 2 ZGB. Wird für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Notbedarf einer Partei ermittelt, so ist bei einem gefestigten Konkubinat dieser Partei mit einem neuen Partner vom hälftigen Ehepaargrundbetrag auszugehen. Gefestigt erscheint ein solches Konkubinat, wenn es von einer gewissen Dauer, in der Regel etwa ein Jahr, ist. | Familienrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.08.2005 Fallnummer: 22 05 70 LGVE: 2006 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Wird für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Notbedarf einer Partei ermittelt, so ist bei einem gefestigten Konkubinat dieser Partei mit einem neuen Partner vom hälftigen Ehepaargrundbetrag auszugehen. Gefestigt erscheint ein solches Konkubinat, wenn es von einer gewissen Dauer, in der Regel etwa ein Jahr, ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: