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21 96 39

Luzern · 1997-01-22 · Deutsch LU
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§§ 5ter Abs. 1, 233 ff. und 244 ff. StPO; Art. 8 OHG. Die von einem Opfer als Privatkläger im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 8 Abs. 1 OHG) werden vom Strafrichter adhäsionsweise beurteilt. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts ist daher stets mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anzufechten, selbst wenn bloss noch der Zivilpunkt streitig ist. Dies ergibt sich bei der Appellation klar aus § 233 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 3 Abs. 2 StPO, bei der Kassationsbeschwerde aus § 246 Ziff. 5 StPO. Die Bestimmung in § 5ter Abs. 1 StPO, wonach für das Verfahren betreffend die Zivilansprüche die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, ändert an der Rechtsmittelordnung nichts. | Strafprozessrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 22.01.1997 21 96 39 (1998 I Nr. 45)

§§ 5ter Abs. 1, 233 ff. und 244 ff. StPO; Art. 8 OHG. Die von einem Opfer als Privatkläger im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 8 Abs. 1 OHG) werden vom Strafrichter adhäsionsweise beurteilt. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts ist daher stets mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anzufechten, selbst wenn bloss noch der Zivilpunkt streitig ist. Dies ergibt sich bei der Appellation klar aus § 233 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 3 Abs. 2 StPO, bei der Kassationsbeschwerde aus § 246 Ziff. 5 StPO. Die Bestimmung in § 5ter Abs. 1 StPO, wonach für das Verfahren betreffend die Zivilansprüche die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, ändert an der Rechtsmittelordnung nichts. | Strafprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 22.01.1997 Fallnummer: 21 96 39 LGVE: 1998 I Nr. 45 Leitsatz: §§ 5ter Abs. 1, 233 ff. und 244 ff. StPO; Art. 8 OHG. Die von einem Opfer als Privatkläger im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 8 Abs. 1 OHG) werden vom Strafrichter adhäsionsweise beurteilt. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts ist daher stets mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anzufechten, selbst wenn bloss noch der Zivilpunkt streitig ist. Dies ergibt sich bei der Appellation klar aus § 233 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 3 Abs. 2 StPO, bei der Kassationsbeschwerde aus § 246 Ziff. 5 StPO. Die Bestimmung in § 5ter Abs. 1 StPO, wonach für das Verfahren betreffend die Zivilansprüche die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, ändert an der Rechtsmittelordnung nichts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: (Das Bundesgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Januar 1998 bestätigt.)