§§ 1ter und 285a StPO. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren soll einem um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Privatkläger nicht zugemutet werden, zur Abwendung seiner Bedürftigkeit in einem eherechtlichen Verfahren von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Unterstützung zu verlangen. | Strafprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 02.08.2004 21 04 75 (2004 I Nr. 62)
§§ 1ter und 285a StPO. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren soll einem um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Privatkläger nicht zugemutet werden, zur Abwendung seiner Bedürftigkeit in einem eherechtlichen Verfahren von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Unterstützung zu verlangen. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 02.08.2004 Fallnummer: 21 04 75 LGVE: 2004 I Nr. 62 Leitsatz: §§ 1ter und 285a StPO. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren soll einem um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Privatkläger nicht zugemutet werden, zur Abwendung seiner Bedürftigkeit in einem eherechtlichen Verfahren von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Unterstützung zu verlangen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: